Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung
nach § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz)
Eltern, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, müssen seit 1. Februar 2013 vor dem Gericht bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person beraten ließen. Ohne diese Beratung ist es nicht möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Eltern gegenüber dem Gericht, durch Vorlage einer Bestätigung, glaubhaft zu machen. Diese für das Gericht gültige Bestätigung erhalten Sie nach der Beratung.
Es ist nicht erforderlich, dass die jeweiligen Elternteile eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über mögliche Folgen und Reaktionen des Kindes/der Kinder im Vordergrund der Beratung steht, können Elternpaare diese gemeinsam in Anspruch nehmen. Es sei denn, die Eltern wünschen getrennte Beratungen, so kann diesem Wunsch selbstverständlich nachgekommen werden.
Eine Scheidung und somit Trennung stellt nicht nur für die Eltern selbst, sondern auch für deren Kinder eine große Herausforderung dar. Wie gut Kinder mit dem Verlust der vertrauten Familiensituation umgehen und wie schnell sie sich mit der neuen Lebenssituation zurechtfinden, hängt vor allem vom Verhalten, den Haltungen und Einstellungen der Eltern ab.
Bei den von mir angebotenen, vertraulichen Beratungen vor einvernehmlicher Scheidung reflektiere ich mit Ihnen, wie Sie Ihre Kinder in dieser Situation bestmöglich unterstützen können. Es werden förderliche und weniger förderliche Verhaltensweisen besprochen, als auch mögliche Reaktionen der Kinder und wie Sie als Eltern dabei unterstützend agieren können.
Durch meine langjährige Erfahrung kann ich Sie mit hilfreichen Tipps und praxisnahen Beispielen unterstützen.